Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 48-IV-11 (e.A.) |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,31572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 48-IV-11 (e.A.)
- VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 48-IV-11
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- VerfGH Sachsen, 30.01.2007 - 8-IV-07
Anhörung der Eltern bei Entziehung der elterlichen Sorge
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 48-IV-11
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 40-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 48-IV-11
Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 - Vf. 40-IV-08 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18
Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines …
Das Vorbringen des Beschwerdeführers muss die Feststellung ermöglichen, dass sein in der Hauptsache verfolgtes Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 48-IV-11). - VerfGH Sachsen, 27.10.2020 - 189-IV-20
Vorläufige Regelung eines Zustandes durch das Verfassungsgericht nur bei Abwehr …
Das Vorbringen des Antragstellers muss die Feststellung ermöglichen, dass sein in der Hauptsache verfolgtes Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 48-IV-11). - VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20
Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO
Das Vorbringen des Antragstellers muss die Feststellung ermöglichen, dass sein in der Hauptsache verfolgtes Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 48-IV-11).
- VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18
Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines …
Das Vorbringen muss die Feststellung ermöglichen, dass das in der Hauptsache verfolgte Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist; ist noch kein Hauptsacheverfahren anhängig, hat die Antragsbegründung zu gewährleisten, dass diesbezüglich eine sachgerechte Prüfung erfolgen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 48-IV-11). - VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 91-IV-21
Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen …
Das Vorbringen muss die Feststellung ermöglichen, dass das in der Hauptsache verfolgte Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 48-IV-11). - VerfGH Sachsen, 04.07.2014 - 39-IV-14 Das Vorbringen des Antragstellers muss die Feststellung ermöglichen, dass sein in der Hauptsache verfolgtes Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist; ist noch kein Hauptsacheverfahren anhängig, hat die Antragsbegründung zu gewährleisten, dass diesbezüglich eine sachgerechte Prüfung erfolgen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 - Vf. 48-IV-11).